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Spitzenausgleich Stromsteuer: Betriebe müssen sich informieren

Trotz des Namens – die Ökosteuer ist keine eigene wirkliche Steuer.

Ökosteuer ist ein Oberbegriff, der sich in zwei Teilsteuern gliedern lässt. Das ist einerseits die Energiesteuer, andererseits die Stromsteuer. Für beide dieser Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes profitieren von den verschiedenen Steuerentlastungen beispielsweise durch eine Rückerstattung. Diese Stromsteuerrückerstattung können die Unternehmen aufgrund des Spitzenausgleichs Stromsteuer gemäß § 10 des Stromsteuergesetzes unter bestimmten Voraussetzungen für den Betrieb beantragen.

Der Spitzenausgleich Stromsteuer gibt den Unternehmen zwar das Recht auf Steuerentlastungen für erwiesenermaßen versteuerten Strom, dennoch ist seitens des Gesetzgebers aber keine vollständige Steuerentlastung gewollt. Um das Ziel des Spitzenausgleichs Stromsteuer zu erreichen und einer kompletten Steuerentlastung entgegenzuwirken gibt es drei verschiedene Regelungen. Der Sockelbetrag in Höhe von 512,50 Euro pro Kalenderjahr wurde eingeführt, um Erstattungen von derart kleinen Beträgen zu verhindern und damit den Verwaltungsaufwand zu schmälern. Der zweite Punkt beim Spitzenausgleich Stromsteuer ist die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung. Zu guter Letzt schreibt der Gesetzgeber zum Spitzenausgleich Stromsteuer vor, dass eine Nachberechnung der Steuerbelastung, unter Berücksichtigung der beiden oben genannten Elemente stattfinden muss.

Letztlich werden beim Spitzenausgleich Stromsteuer nämlich nicht die kompletten 100 % der angefallenen Stromsteuer rückvergütet, sondern – nach Abzug des Sockelbetrags – nur maximal 95 %. Die restlichen 5% werden als dem Unternehmen zumutbaren Eigenanteil angesehen.

Weil die Bundesregierung neben dem Spitzenausgleich Stromsteuer noch einige andere neue Regelungen und Feststellungen zum Erreichen der Emissionsminderungsziele, welche in der Klimaschutzvereinbarung beschlossen wurden, aufgestellt hat, sollten sich besonders die betroffenen Betriebe des Produzierenden Gewerbes über aktuelle Neuerungen immer auf dem neusten Stand halten.

Viele Informationen und Anträge rund um das Thema Spitzenausgleich Stromsteuer findet man entweder beim zuständigen Hauptzollamt, bei seiner Industrie- und Handelskammer vor Ort oder im Internet. Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold sowie die DIHK stellen im Netz sogar ein Berechnungsmodul zum Spitzenausgleich Stromsteuer zur Verfügung.   

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