Versicherungen

Die wichtigsten Informationen über das Arbeitslosengeld 1 und die Betriebskrankenkassen

Das Arbeitslosengeld 1, kurz ALG 1 genannt, tritt in dem Fall als soziale Ersatzleistung ein, falls ein Arbeitnehmer ohne eigene Schuld seinen Arbeitsplatz verliert. Der gesetzliche Anspruch auf ALG 1 besteht frühestens dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 24 Monate über insgesamt 12 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dieser Anspruch auf ALG 1 besteht dann für den Zeitraum von 6 Monaten. Je länger ein Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, und je älter ein Arbeitnehmer ist, umso länger besteht der Anspruch.

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz allerdings schuldhaft verloren, so bekommt er vonseiten des Arbeitsamtes zunächst eine Sperrfrist über einen Zeitraum von 12 Wochen. Danach hat er ebenfalls Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Es kann unter Umständen aber auch der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer trotz der Anwartschaft auf ALG 1 sofort das ALG 2 erhält, welches auch unter dem Namen Hartz 4 bekannt ist, und zwar in dem Fall, dass das ALG 1 unter dem Betrag des ALG 2 liegen sollte.

Die Betriebskrankenkassen gehören zu den gesetzlichen Krankenversicherungen und sind in verschiedenen Landesverbänden zusammengeschlossen. Als einzige selbstständige BKK zählt noch die Bahn-BKK, welche in Verbindung mit den einzelnen Landesverbänden der BKK zu einem Bundesverband zusammengeschlossen sind, deren Sitz sich in Essen befindet. Eine Betriebskrankenkasse kann nur dann eingeführt werden, wenn der Betrieb dauerhaft über 1.000 Mitarbeiter verfügt und sich die Mehrheit der Belegschaft für die Einführung einer BKK ist. Allerdings bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass auch diese Mehrheit unbedingt in dieser Betriebskrankenkasse versichert sein muss.

Dabei bestehen die Betriebskrankenkassen schon wesentlich länger als die gesetzliche Krankenversicherung. Diese wurde erst im Jahre 1886 durch das “Bismarcksche Sozialgesetz” eingeführt. Bereits im Jahre 1908 bestanden dagegen schon bereits mehr als 7000 Betriebskrankenkassen. Durch die freie Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich auch die meisten BKKs geöffnet und auch betriebsfremden Personen die Mitgliedschaft in ihrer BKK ermöglicht.

Informationen zum Autor "caro_bloggt":
Carola Schmitz
E-Mail: carola_schmitz(at)freenet.de
Web: http://

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